Ein Pool ist eine tolle Sache, gerade im Sommer kaufen sich viele sogenannte Aufstellpools. Diese sind erschwinglich, schnell aufgebaut und versprechen eine Menge Spaß im Sommer. Aber was ist eigentlich, wenn so ein Pool ein Leck bekommt und das Wasser in den Keller des Nachbarn fließt? Oder dessen frisch gepflanzten Blumen wegspült? Wie sieht das Ganze versicherungstechnisch aus? Zuerst ist da die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese ist auch für ein selbst genutztes Einfamilienhaus oft in der Privathaftpflicht enthalten. Diese schützt, wenn durch das Gebäude oder das Grundstück jemand oder etwas zu Schaden kommt. Aber in fast allen Bedingungen ist formuliert: Nach gesetzlichen Grundlagen. Hier ist gemeint die Haftung durch Verschulden - §823 BGB Wenn jemand die Schuld an etwas trägt - muss er für den Schaden aufkommen. So weit - so gut. Aber was ist wenn kein Verschulden vorliegt? Beispiel: Hans A. hat einen Pool gekauft. Da er nicht handwerklich geschickt ist, lässt er von einer Firma den Pool aufbauen. Kaum ist dieser aufgebaut und gefüllt, reißt die Folie und 18.000 Liter Wasser strömen über das Grundstück in den Keller des Nachbarn. Die Firma hatte einen Fehler gemacht. Der Schaden beläuft sich auf rund 30.000€ Nun stellt sich heraus, das diese Firma keine Versicherung hat und hat auch kein Geld, der Besitzer meldet dieses seiner Haftpflicht. Und diese lehnt den Schaden ab mit der Begründung: Man sieht kein Verschulden des Hausbesitzers. Die Sache geht vor Gericht und der Richter bestätigt: Stimmt - der Hausbesitzer hat keine Schuld. Aber zahlen muss er trotzdem! In dem Fall kommen die §§ 906 + 1004 BGB zum Tragen. Diese besagen, dass für jede Beschädigung, die von einem Grundstück oder Gebäude ausgeht, der Besitzer haftet - auch ohne Verschulden! Dieses nennt man auch Störerhaftung oder nachbarschaftlicher Ausgleichsanspruch. Danach haftet ein Hausbesitzer auch für Fehler der von ihm beauftragten Handwerker. Dieses ist durch den BGH ausgeurteilt ! Wie löst man dieses Problem nun? Man benötigt eine Haftpflichtversicherung, in der die Ansprüche nach §§906 + 1004 BG BGB auch ohne Verschulden abgesichert sind. Leider haben wir bisher nur 2 Versicherer gefunden, die dieses absichern und auch schriftlich verankert haben. Tipp: Fragen Sie schriftlich bei Ihrem Versicherer an, ob die Ansprüche nach §§ 906 + 1004 BGB ohne Verschulden abgesichert sind. Und was ist mit Schäden am eigenen Gebäude oder am Hausrat? Wenn das Wasser im eigenen Keller oder im Wohnzimmer landet? Über eine "normale" Gebäudeversicherung ist so etwas nicht abgesichert. Hier benötigt man eine spezielle Deckung, entweder im Rahmen einer AllRisk Versicherung oder über Zusatzeinschlüsse. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Versicherer bitten, Schäden durch auslaufendes Wasser aus dem Pool, mit einzuschließen.
Zur Zeit werden viele Häuser mit Wärmepumpen und neuer Heiztechnik ausgestattet. Damit verbindet sich für viele auch die Frage: Wie ist diese, oft sehr teure Technik, versichert in der Gebäudeversicherung? Eine Heizung ist zunächst einmal ein Gebäudebestandteil. Somit ist diese im Rahmen des Versicherungsumfangs der Gebäudeversicherung mitversichert. Ein Luft-Wärmepumpe steht aber mit dem Außenteil der Anlage meist außerhalb des Gebäudes. Oft auf einem eigenen, speziellen Sockel, um Vibrationen zu dämpfen. In dem Fall ist es bei vielen Versicherern kein Gebäudebestandteil mehr, da die Technik sich auf dem Grundstück und nicht im oder am Haus befindet. Aber auch wenn die Anlage direkt am Haus befestigt wird, muss man sehr genau die Bedingungen lesen, denn oft heißt es: Mitversichert sind außen am Gebäude angebrachte Sachen bis zu XXXX €. Wie sollte man also vorgehen? Zunächst sollte man den Einbau solcher Technik dem Gebäudeversicherer mitteilen. Der Wert des Hauses erhöht sich durch eine solche Maßnahme, dieses kann schon eine Anpassung der Gebäudeversicherung notwendig machen. Dann sollte man sich überlegen, wogegen die Anlage abgesichert werden soll. Möchte man auch Absicherung gegen Diebstahl, Fehlbedienung, Überspannung, Vandalismus usw. haben, dann reicht eine normale Gebäudeversicherung oft nicht aus. Hier kann man eine sogenannte Haustechnikversicherung abschließen, diese leistet bei fast allen Gefahren (AllRisk Deckung) und bietet auch den momentan oft nachgefragten Baustein des Diebstahls solcher Anlagen. Wichtig bei solchen Technikverscherungen: Immer genau die Bedingungen lesen, hier verstecken sich oft wesentliche Punkte. - wird Neuwert oder Zeitwert versichert? - ist nur die Elektronik oder auch der Maschinenteil (mechanische Bauteile) versichert? - ist es egal wie alt die Anlage ist oder endet der Versicherungsschutz bei einem bestimmten Alter? - welche Obliegenheiten muss man erfüllen? (muss ein bestimmter Schutz gegen Diebstahl errichtet werden) Wie gehen wir damit um? Angesehen davon das wir auf alle vorhandene Tarife des Marktes zurückgreifen könne, haben wir einen eigenen Haustechniktarif entwickelt. Hier vereinen wir die Elektronik- und die Maschinenversicherung zu einem Tarif. Somit sind alle Bausteine solcher Anlagen versichert. Auch könne in dieser Absicherungsform sowohl die gesamte Haustechnik als auch einzelne Technikbereiche abgesichert werden. Z.B. nur die Wärmepumpe mit der Alarmanlage oder nur die PV Anlage. Aber auch Schwimmbadtechnik, Sauna, Smart Home, Klima, Solarthermie können eingeschlossen werden.