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von Achim Finke 19. Juni 2023
Ein Pool ist eine tolle Sache, gerade im Sommer kaufen sich viele sogenannte Aufstellpools. Diese sind erschwinglich, schnell aufgebaut und versprechen eine Menge Spaß im Sommer. Aber was ist eigentlich, wenn so ein Pool ein Leck bekommt und das Wasser in den Keller des Nachbarn fließt? Oder dessen frisch gepflanzten Blumen wegspült? Wie sieht das Ganze versicherungstechnisch aus? Zuerst ist da die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese ist auch für ein selbst genutztes Einfamilienhaus oft in der Privathaftpflicht enthalten. Diese schützt, wenn durch das Gebäude oder das Grundstück jemand oder etwas zu Schaden kommt. Aber in fast allen Bedingungen ist formuliert: Nach gesetzlichen Grundlagen. Hier ist gemeint die Haftung durch Verschulden - §823 BGB Wenn jemand die Schuld an etwas trägt - muss er für den Schaden aufkommen. So weit - so gut. Aber was ist wenn kein Verschulden vorliegt? Beispiel: Hans A. hat einen Pool gekauft. Da er nicht handwerklich geschickt ist, lässt er von einer Firma den Pool aufbauen. Kaum ist dieser aufgebaut und gefüllt, reißt die Folie und 18.000 Liter Wasser strömen über das Grundstück in den Keller des Nachbarn. Die Firma hatte einen Fehler gemacht. Der Schaden beläuft sich auf rund 30.000€ Nun stellt sich heraus, das diese Firma keine Versicherung hat und hat auch kein Geld, der Besitzer meldet dieses seiner Haftpflicht. Und diese lehnt den Schaden ab mit der Begründung: Man sieht kein Verschulden des Hausbesitzers. Die Sache geht vor Gericht und der Richter bestätigt: Stimmt - der Hausbesitzer hat keine Schuld. Aber zahlen muss er trotzdem! In dem Fall kommen die §§ 906 + 1004 BGB zum Tragen. Diese besagen, dass für jede Beschädigung, die von einem Grundstück oder Gebäude ausgeht, der Besitzer haftet - auch ohne Verschulden! Dieses nennt man auch Störerhaftung oder nachbarschaftlicher Ausgleichsanspruch. Danach haftet ein Hausbesitzer auch für Fehler der von ihm beauftragten Handwerker. Dieses ist durch den BGH ausgeurteilt ! Wie löst man dieses Problem nun? Man benötigt eine Haftpflichtversicherung, in der die Ansprüche nach §§906 + 1004 BG BGB auch ohne Verschulden abgesichert sind. Leider haben wir bisher nur 2 Versicherer gefunden, die dieses absichern und auch schriftlich verankert haben. Tipp: Fragen Sie schriftlich bei Ihrem Versicherer an, ob die Ansprüche nach §§ 906 + 1004 BGB ohne Verschulden abgesichert sind. Und was ist mit Schäden am eigenen Gebäude oder am Hausrat? Wenn das Wasser im eigenen Keller oder im Wohnzimmer landet? Über eine "normale" Gebäudeversicherung ist so etwas nicht abgesichert. Hier benötigt man eine spezielle Deckung, entweder im Rahmen einer AllRisk Versicherung oder über Zusatzeinschlüsse. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Versicherer bitten, Schäden durch auslaufendes Wasser aus dem Pool, mit einzuschließen.
von Achim Finke 19. Juni 2023
Zur Zeit werden viele Häuser mit Wärmepumpen und neuer Heiztechnik ausgestattet. Damit verbindet sich für viele auch die Frage: Wie ist diese, oft sehr teure Technik, versichert in der Gebäudeversicherung? Eine Heizung ist zunächst einmal ein Gebäudebestandteil. Somit ist diese im Rahmen des Versicherungsumfangs der Gebäudeversicherung mitversichert. Ein Luft-Wärmepumpe steht aber mit dem Außenteil der Anlage meist außerhalb des Gebäudes. Oft auf einem eigenen, speziellen Sockel, um Vibrationen zu dämpfen. In dem Fall ist es bei vielen Versicherern kein Gebäudebestandteil mehr, da die Technik sich auf dem Grundstück und nicht im oder am Haus befindet. Aber auch wenn die Anlage direkt am Haus befestigt wird, muss man sehr genau die Bedingungen lesen, denn oft heißt es: Mitversichert sind außen am Gebäude angebrachte Sachen bis zu XXXX €. Wie sollte man also vorgehen? Zunächst sollte man den Einbau solcher Technik dem Gebäudeversicherer mitteilen. Der Wert des Hauses erhöht sich durch eine solche Maßnahme, dieses kann schon eine Anpassung der Gebäudeversicherung notwendig machen. Dann sollte man sich überlegen, wogegen die Anlage abgesichert werden soll. Möchte man auch Absicherung gegen Diebstahl, Fehlbedienung, Überspannung, Vandalismus usw. haben, dann reicht eine normale Gebäudeversicherung oft nicht aus. Hier kann man eine sogenannte Haustechnikversicherung abschließen, diese leistet bei fast allen Gefahren (AllRisk Deckung) und bietet auch den momentan oft nachgefragten Baustein des Diebstahls solcher Anlagen. Wichtig bei solchen Technikverscherungen: Immer genau die Bedingungen lesen, hier verstecken sich oft wesentliche Punkte. - wird Neuwert oder Zeitwert versichert? - ist nur die Elektronik oder auch der Maschinenteil (mechanische Bauteile) versichert? - ist es egal wie alt die Anlage ist oder endet der Versicherungsschutz bei einem bestimmten Alter? - welche Obliegenheiten muss man erfüllen? (muss ein bestimmter Schutz gegen Diebstahl errichtet werden) Wie gehen wir damit um? Angesehen davon das wir auf alle vorhandene Tarife des Marktes zurückgreifen könne, haben wir einen eigenen Haustechniktarif entwickelt. Hier vereinen wir die Elektronik- und die Maschinenversicherung zu einem Tarif. Somit sind alle Bausteine solcher Anlagen versichert. Auch könne in dieser Absicherungsform sowohl die gesamte Haustechnik als auch einzelne Technikbereiche abgesichert werden. Z.B. nur die Wärmepumpe mit der Alarmanlage oder nur die PV Anlage. Aber auch Schwimmbadtechnik, Sauna, Smart Home, Klima, Solarthermie können eingeschlossen werden.
von Achim Finke 9. Juni 2019
In über 38 Jahren unserer Tätigkeit hatten wir bisher keine Gebäudeversicherung auf dem Tisch, die vollkommen richtig war. Eine erschreckende Erkenntnis. Was sind die Gründe und wie kann man dieses vermeiden? Dazu müssen wir uns zunächst damit beschäftigen, was wir unter "richtig" verstehen. Eine "richtige"Gebäudeversicherung ist eine Absicherung für das Gebäude, die alle Risiken in der richtigen Höhe abdeckt und deren Bedingungen so gestaltet sind, dass diese sowohl zum Gebäude, als auch zum Versicherungsnehmer passen. Was heißt das konkret? Eine Gebäudeversicherung soll Gebäudeschäden absichern. Dazu müssen zunächst die Gefahren festgelegt werden, gegen die das Gebäude versichert werden soll, wie z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementarschäden, Haustechnik usw. Dann muss festgelegt werden, wie hoch diese Gefahren versichert werden müssen. Normal ist das die Neuwertsumme, also der Betrag, den der Versicherungsnehmer benötigt, um im schlimmsten Fall das Gebäude neu zu erstellen. Daneben gibt es zusätzlich versicherte Einschlüsse, mitversicherte Risiken, die normalerweise ausgeschlossen sind. Das nennt man Pauschaldeklaration. Hier steht, was zusätzlich, wie hoch, wogegen versichert ist. Beispiel: Armaturen sind bis XXX€ je Schadenfall in der Leitungswasserversicherung mitversichert. Halten wir fest: Es kommt also nicht nur darauf an, welche Gefahren versichert sind, sondern auch wie diese ausgestaltet sind. Denn normalerweise sind viele Dinge nicht versichert. Wo sind nun die Fehler, die wir immer wieder feststellen? Diese sind vielschichtig. Zunächst ist da die richtige Ermittlung der Versicherungssumme. Damit im Schadenfall der Versicherer keine Abzüge wegen Unterversicherung machen kann, muss die Versicherungssumme oder (bei Flächentarifen) die Fläche richtig angegeben werden. Aber nicht jeder Kunde weiß, was sein Gebäude incl. der Nebenkosten neu kostet. Viele haben gebraucht gekauft. Und Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind überwiegend keine Gutachter die Wertgutachten erstellen können. Also hat die Versicherungsbranche sich eine Methode ausgedacht, wie man einfach, mit ein paar Angaben, den Wert schätzen kann. Mit einem sogenannten Wert-Ermittlungsbogen. Hier wird anhand der Wohnflächen und der Ausstattung der Wert ermittelt. Und hier fangen die Fehler an. Bei den Flächenangaben werden oft nicht die geforderten Flächen angegeben sondern geringere. Man muss genau lesen was der Versicherer unter der geforderten Fläche versteht. Denn eine Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung ist meist anders als die Angaben, die der Versicherer fordert. Bei Flächentraifen genau das gleiche, der Versicherer fordert meist die gesamte Fläche, Dachschrägen werden nicht abgezogen, was aber bei der Wohnflächenberechnung, die Architekten vornehmen, meist gemacht wird. Dann die Ausstattung. Je hochwertiger man ein Gebäude ausstattet, desto teurer wird der Neubau. Aber hier wird nur ganz pauschal nach einigen wenigen Ausstattungsmerkmalen gefragt. Diese Wert-Ermittlungsbögen sind für Standardgebäude ausgelegt. Man findet oft Hinweise auf den Bögen, das bei abweichenden Ausstattungen diese extra zu berücksichtigen sind. Und genau das wird oft weder ermittelt noch berücksichtigt. So läuft der Versicherungsnehmer in eine Unterversicherung hinein. Denn im Schadenfall wird die Richtigkeit der Summen überprüft und ein ggf. vereinbarter Unterversicherungsverzicht zurückgenommen. Dann sind da die mitversicherten Zusatzleistungen, die Pauschaldeklaration. Hier finden wir die meisten Fehler. Wurden die benötigten Zusatzabsicherungen berücksichtigt? Beispiel: Jemand der eine 40 Meter lange Abwasserleitung besitzt, der kommt mit 5000€, die ggf. als Maximalabsicherung dafür vereinbart sind, nicht aus. Oder jemand der keine Rückstausicherung hat, kann einen Einschluß von Rückstau, der nur mit einer solchen Sicherung gültig ist, nicht gebrauchen. Und die Liste der Zusatzleistungen ist lang: Abbruchkosten, Löschkosten, Dekontamination, Ableitungsrohre ausserhalb, Rußschäden, Windstärkeregelungen, Graffiti, Vandalismus, Gartenhäuser, Bepflanzung, Einfriedungen und vieles mehr. Wie macht man es richtig? Zunächst sollte man eine Risikoanalyse erstellen. In dieser Analyse sollten alle relevanten Daten und Größen aufgeführt werden. Angefangen von der Wohnfläche über Ausstattungen, Gebäudemaße, Zustand, Mängel, Technik usw. Dazu gehören dann die notwendigen Einschlüsse. Wie hoch müssen z.B. Ableitungsrohre außerhalb versichert werden, wie hoch das Gebäudezubehör, welche Klauseln müssen verankert werden. Erst wen alles vorliegt, kann man einen Versicherer suchen, der das alles in eine Police packt. Normale Tarife scheiden hier oft aus - hier muss eine individuelle Gestaltung der Police vorgenommen werden.
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von Achim Finke 19. Juni 2023
Ein Pool ist eine tolle Sache, gerade im Sommer kaufen sich viele sogenannte Aufstellpools. Diese sind erschwinglich, schnell aufgebaut und versprechen eine Menge Spaß im Sommer. Aber was ist eigentlich, wenn so ein Pool ein Leck bekommt und das Wasser in den Keller des Nachbarn fließt? Oder dessen frisch gepflanzten Blumen wegspült? Wie sieht das Ganze versicherungstechnisch aus? Zuerst ist da die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese ist auch für ein selbst genutztes Einfamilienhaus oft in der Privathaftpflicht enthalten. Diese schützt, wenn durch das Gebäude oder das Grundstück jemand oder etwas zu Schaden kommt. Aber in fast allen Bedingungen ist formuliert: Nach gesetzlichen Grundlagen. Hier ist gemeint die Haftung durch Verschulden - §823 BGB Wenn jemand die Schuld an etwas trägt - muss er für den Schaden aufkommen. So weit - so gut. Aber was ist wenn kein Verschulden vorliegt? Beispiel: Hans A. hat einen Pool gekauft. Da er nicht handwerklich geschickt ist, lässt er von einer Firma den Pool aufbauen. Kaum ist dieser aufgebaut und gefüllt, reißt die Folie und 18.000 Liter Wasser strömen über das Grundstück in den Keller des Nachbarn. Die Firma hatte einen Fehler gemacht. Der Schaden beläuft sich auf rund 30.000€ Nun stellt sich heraus, das diese Firma keine Versicherung hat und hat auch kein Geld, der Besitzer meldet dieses seiner Haftpflicht. Und diese lehnt den Schaden ab mit der Begründung: Man sieht kein Verschulden des Hausbesitzers. Die Sache geht vor Gericht und der Richter bestätigt: Stimmt - der Hausbesitzer hat keine Schuld. Aber zahlen muss er trotzdem! In dem Fall kommen die §§ 906 + 1004 BGB zum Tragen. Diese besagen, dass für jede Beschädigung, die von einem Grundstück oder Gebäude ausgeht, der Besitzer haftet - auch ohne Verschulden! Dieses nennt man auch Störerhaftung oder nachbarschaftlicher Ausgleichsanspruch. Danach haftet ein Hausbesitzer auch für Fehler der von ihm beauftragten Handwerker. Dieses ist durch den BGH ausgeurteilt ! Wie löst man dieses Problem nun? Man benötigt eine Haftpflichtversicherung, in der die Ansprüche nach §§906 + 1004 BG BGB auch ohne Verschulden abgesichert sind. Leider haben wir bisher nur 2 Versicherer gefunden, die dieses absichern und auch schriftlich verankert haben. Tipp: Fragen Sie schriftlich bei Ihrem Versicherer an, ob die Ansprüche nach §§ 906 + 1004 BGB ohne Verschulden abgesichert sind. Und was ist mit Schäden am eigenen Gebäude oder am Hausrat? Wenn das Wasser im eigenen Keller oder im Wohnzimmer landet? Über eine "normale" Gebäudeversicherung ist so etwas nicht abgesichert. Hier benötigt man eine spezielle Deckung, entweder im Rahmen einer AllRisk Versicherung oder über Zusatzeinschlüsse. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Versicherer bitten, Schäden durch auslaufendes Wasser aus dem Pool, mit einzuschließen.
von Achim Finke 19. Juni 2023
Zur Zeit werden viele Häuser mit Wärmepumpen und neuer Heiztechnik ausgestattet. Damit verbindet sich für viele auch die Frage: Wie ist diese, oft sehr teure Technik, versichert in der Gebäudeversicherung? Eine Heizung ist zunächst einmal ein Gebäudebestandteil. Somit ist diese im Rahmen des Versicherungsumfangs der Gebäudeversicherung mitversichert. Ein Luft-Wärmepumpe steht aber mit dem Außenteil der Anlage meist außerhalb des Gebäudes. Oft auf einem eigenen, speziellen Sockel, um Vibrationen zu dämpfen. In dem Fall ist es bei vielen Versicherern kein Gebäudebestandteil mehr, da die Technik sich auf dem Grundstück und nicht im oder am Haus befindet. Aber auch wenn die Anlage direkt am Haus befestigt wird, muss man sehr genau die Bedingungen lesen, denn oft heißt es: Mitversichert sind außen am Gebäude angebrachte Sachen bis zu XXXX €. Wie sollte man also vorgehen? Zunächst sollte man den Einbau solcher Technik dem Gebäudeversicherer mitteilen. Der Wert des Hauses erhöht sich durch eine solche Maßnahme, dieses kann schon eine Anpassung der Gebäudeversicherung notwendig machen. Dann sollte man sich überlegen, wogegen die Anlage abgesichert werden soll. Möchte man auch Absicherung gegen Diebstahl, Fehlbedienung, Überspannung, Vandalismus usw. haben, dann reicht eine normale Gebäudeversicherung oft nicht aus. Hier kann man eine sogenannte Haustechnikversicherung abschließen, diese leistet bei fast allen Gefahren (AllRisk Deckung) und bietet auch den momentan oft nachgefragten Baustein des Diebstahls solcher Anlagen. Wichtig bei solchen Technikverscherungen: Immer genau die Bedingungen lesen, hier verstecken sich oft wesentliche Punkte. - wird Neuwert oder Zeitwert versichert? - ist nur die Elektronik oder auch der Maschinenteil (mechanische Bauteile) versichert? - ist es egal wie alt die Anlage ist oder endet der Versicherungsschutz bei einem bestimmten Alter? - welche Obliegenheiten muss man erfüllen? (muss ein bestimmter Schutz gegen Diebstahl errichtet werden) Wie gehen wir damit um? Angesehen davon das wir auf alle vorhandene Tarife des Marktes zurückgreifen könne, haben wir einen eigenen Haustechniktarif entwickelt. Hier vereinen wir die Elektronik- und die Maschinenversicherung zu einem Tarif. Somit sind alle Bausteine solcher Anlagen versichert. Auch könne in dieser Absicherungsform sowohl die gesamte Haustechnik als auch einzelne Technikbereiche abgesichert werden. Z.B. nur die Wärmepumpe mit der Alarmanlage oder nur die PV Anlage. Aber auch Schwimmbadtechnik, Sauna, Smart Home, Klima, Solarthermie können eingeschlossen werden.
von Achim Finke 9. Juni 2019
In über 38 Jahren unserer Tätigkeit hatten wir bisher keine Gebäudeversicherung auf dem Tisch, die vollkommen richtig war. Eine erschreckende Erkenntnis. Was sind die Gründe und wie kann man dieses vermeiden? Dazu müssen wir uns zunächst damit beschäftigen, was wir unter "richtig" verstehen. Eine "richtige"Gebäudeversicherung ist eine Absicherung für das Gebäude, die alle Risiken in der richtigen Höhe abdeckt und deren Bedingungen so gestaltet sind, dass diese sowohl zum Gebäude, als auch zum Versicherungsnehmer passen. Was heißt das konkret? Eine Gebäudeversicherung soll Gebäudeschäden absichern. Dazu müssen zunächst die Gefahren festgelegt werden, gegen die das Gebäude versichert werden soll, wie z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Elementarschäden, Haustechnik usw. Dann muss festgelegt werden, wie hoch diese Gefahren versichert werden müssen. Normal ist das die Neuwertsumme, also der Betrag, den der Versicherungsnehmer benötigt, um im schlimmsten Fall das Gebäude neu zu erstellen. Daneben gibt es zusätzlich versicherte Einschlüsse, mitversicherte Risiken, die normalerweise ausgeschlossen sind. Das nennt man Pauschaldeklaration. Hier steht, was zusätzlich, wie hoch, wogegen versichert ist. Beispiel: Armaturen sind bis XXX€ je Schadenfall in der Leitungswasserversicherung mitversichert. Halten wir fest: Es kommt also nicht nur darauf an, welche Gefahren versichert sind, sondern auch wie diese ausgestaltet sind. Denn normalerweise sind viele Dinge nicht versichert. Wo sind nun die Fehler, die wir immer wieder feststellen? Diese sind vielschichtig. Zunächst ist da die richtige Ermittlung der Versicherungssumme. Damit im Schadenfall der Versicherer keine Abzüge wegen Unterversicherung machen kann, muss die Versicherungssumme oder (bei Flächentarifen) die Fläche richtig angegeben werden. Aber nicht jeder Kunde weiß, was sein Gebäude incl. der Nebenkosten neu kostet. Viele haben gebraucht gekauft. Und Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sind überwiegend keine Gutachter die Wertgutachten erstellen können. Also hat die Versicherungsbranche sich eine Methode ausgedacht, wie man einfach, mit ein paar Angaben, den Wert schätzen kann. Mit einem sogenannten Wert-Ermittlungsbogen. Hier wird anhand der Wohnflächen und der Ausstattung der Wert ermittelt. Und hier fangen die Fehler an. Bei den Flächenangaben werden oft nicht die geforderten Flächen angegeben sondern geringere. Man muss genau lesen was der Versicherer unter der geforderten Fläche versteht. Denn eine Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung ist meist anders als die Angaben, die der Versicherer fordert. Bei Flächentraifen genau das gleiche, der Versicherer fordert meist die gesamte Fläche, Dachschrägen werden nicht abgezogen, was aber bei der Wohnflächenberechnung, die Architekten vornehmen, meist gemacht wird. Dann die Ausstattung. Je hochwertiger man ein Gebäude ausstattet, desto teurer wird der Neubau. Aber hier wird nur ganz pauschal nach einigen wenigen Ausstattungsmerkmalen gefragt. Diese Wert-Ermittlungsbögen sind für Standardgebäude ausgelegt. Man findet oft Hinweise auf den Bögen, das bei abweichenden Ausstattungen diese extra zu berücksichtigen sind. Und genau das wird oft weder ermittelt noch berücksichtigt. So läuft der Versicherungsnehmer in eine Unterversicherung hinein. Denn im Schadenfall wird die Richtigkeit der Summen überprüft und ein ggf. vereinbarter Unterversicherungsverzicht zurückgenommen. Dann sind da die mitversicherten Zusatzleistungen, die Pauschaldeklaration. Hier finden wir die meisten Fehler. Wurden die benötigten Zusatzabsicherungen berücksichtigt? Beispiel: Jemand der eine 40 Meter lange Abwasserleitung besitzt, der kommt mit 5000€, die ggf. als Maximalabsicherung dafür vereinbart sind, nicht aus. Oder jemand der keine Rückstausicherung hat, kann einen Einschluß von Rückstau, der nur mit einer solchen Sicherung gültig ist, nicht gebrauchen. Und die Liste der Zusatzleistungen ist lang: Abbruchkosten, Löschkosten, Dekontamination, Ableitungsrohre ausserhalb, Rußschäden, Windstärkeregelungen, Graffiti, Vandalismus, Gartenhäuser, Bepflanzung, Einfriedungen und vieles mehr. Wie macht man es richtig? Zunächst sollte man eine Risikoanalyse erstellen. In dieser Analyse sollten alle relevanten Daten und Größen aufgeführt werden. Angefangen von der Wohnfläche über Ausstattungen, Gebäudemaße, Zustand, Mängel, Technik usw. Dazu gehören dann die notwendigen Einschlüsse. Wie hoch müssen z.B. Ableitungsrohre außerhalb versichert werden, wie hoch das Gebäudezubehör, welche Klauseln müssen verankert werden. Erst wen alles vorliegt, kann man einen Versicherer suchen, der das alles in eine Police packt. Normale Tarife scheiden hier oft aus - hier muss eine individuelle Gestaltung der Police vorgenommen werden.
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